Straßenreinigung, Schnee- und Eisräumung, Grünschnitt

STRASSENREINIGUNG, SCHNEE- UND EISRÄUMUNG, Grünschnitt 

Wer zur Straßenreinigung verpflichtet ist und in welchem Umfang dies zu geschehen hat, regelt eine entsprechende Satzung der Gemeinde Altenstadt. Demnach sind Grundstückeigentümer, Erbbauberechtigte und Wohnungseigentümer zur Straßenreinigung verpflichtet, deren Grundstücke an einer öffentlichen Straße liegen. Gereinigt werden müssen die Gehwege, Straßenrinnen und Kanal-Einflüsse sowie die Fahrbahn bis zur Straßenmitte, ebenso evtl. Parkplätze, Überwege und das angrenzende Teilstück eines Radwegs. Beim Beseitigen von Unkraut sollte auf chemische Vernichtungsmittel verzichtet werden. Der gesammelte Kehricht gehört in die Restmülltonne und darf grundsätzlich nicht in die Straßensinkkästen oder andere Entwässerungsanlagen gekehrt werden.

In der Winterzeit muss der Grundstückeigentümer dafür Sorge tragen, dass die Gehwege schnee- und eisfrei sind. Gleiches gilt für den Zugang zwischen Haus und Straße.

Bei Straßen ohne Gehwege ist entlang der Grundstücksgrenze ein ca. 1,50 m großer Streifen frei zu halten. Der geräumte Schnee muss in den eigenen Vorgarten geschaufelt werden. Bei Gehwegen, die breiter sind als 1,50 m kann der Schnee auch entlang der Grundstücksseite gelagert werden. Es ist zu vermeiden, den Schnee auf die Straße zu werfen oder die Regenwasserrinne damit zu befüllen, da ansonsten das Tauwasser nicht ablaufen kann.

Die Schneeräumungspflicht besteht zwischen 7 – 20 Uhr und in dieser Zeit immer dann, wenn neuer Schnee fällt.

Bei Eisglätte muss der Gehweg in voller Breite mit geeignetem Streugut abgestumpft werden. Die Winterdienstverpflichtung der Anlieger erstreckt sich über die kombinierten Geh- und Radweg sowie auch auf Gehwege wo eine Haltestelle eingerichtet ist. Die Haltestellen und die Buswartehallen räumt allerdings der Winterdienst der Gemeinde Altenstadt.

Als Streugut bei Eisglätte wird vor allem Sand Splitt und ähnliches abstumpfendes Material empfohlen. Asche zum Streuen bitte nur spärlich anwenden. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneereste gestreut werden. Spätestens nach der Frostperiode muss die Straße von den Rückständen des Streumaterials wieder gereinigt werden. Die komplette Straßenreinigungssatzung ist auf der Homepage der Gemeinde Altenstadt (www.altenstadt.de) oder sie fragen im Fachbereich Öffentliche Ordnung und Verkehr (06047-800058 oder 800091) nach.

Die Gemeinde Altenstadt wird sich entsprechend ihrer technischen und personellen Möglichkeiten bemühen, den Winterdienst für den Straßenverkehr ohne wesentliche Beeinträchtigungen zu gewährleisten. Die Mitverwendung von Streustoffen wird in den Steigungs- bzw. Gefällstrecken erforderlich sein. Zum Einsatz wird ausnahmslos Kochsalz unter Beimischung von Splitt oder ähnlichen Mittel kommen.

Der Räum- und Streudienst der Gemeinde Altenstadt beginnt werktags um 5.00 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen um 7.00 Uhr. Die Winterdienstarbeiten sind nach Dringlichkeitsstufen geordnet. Dabei haben alle zuführenden Straßen an das überörtliche Verkehrsnetz Vorrang vor allen anderen Straßen.

Bei Straßen mit einer Fahrbahnbreite unter 5 Metern sollten bei Schneefall keine Fahrzeuge am Rand abgestellt werden, da die Räumfahrzeuge stark behindert werden. Evtl. kann dann dieser Straßenabschnitt gar nicht geräumt werden.

Um Verständnis bitten wir die Bevölkerung, wenn bei plötzlich eintretenden winterlichen Bedingungen nicht sofort alle Straßen ohne Behinderung befahrbar sind. Die Fahrzeughalter werden aber auch gebeten, Ihre Fahrzeuge im eigenen Interesse wintertauglich auszurüsten.

Entfernung von herüberragender Bepflanzung

Der Gemeindevorstand möchte allen Grundstückeigentümern über Ihre Verpflichtung zur Beseitigung von herausragenden Bewuchs auf öffentliche Straßen hinweisen.

Zu den öffentlichen Straßen gehören u.a. Seiten-, Rand- und Seitenstreifen, Rad- und Fußwege, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr aber auch das Zubehör wie Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Lichtsignalanlagen, Straßenbeleuchtung etc.

Von dem Grundstück aus in die davor befindliche öffentliche Straße ragender Bewuchs ist wie folgt zu entfernen:

  • über Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,20 m bis hin zur Grundstücksgrenze
  • über Fahrbahnen bis zu eine Höhe von 4,00 m bis hin zur Gehwegkante, insofern vor dem Grundstück kein Gehweg vorhanden ist, muss der Überhang bis hin zur Grundstücksgrenze entfernt werden.

Oberhalb dieser Angaben braucht kein Rückschnitt vorgenommen werden.

Ist in dem Grundstück eine Straßenlaterne installiert, so sind Äste, die in den Lichtkegel hineinragen, vollständig zu entfernen. Dies gilt ebenfalls für amtliche Verkehrszeichen, die vor dem Anwesen installiert sind.

Altenstadt, 11.12.13

gez. Norbert Syguda
Bürgermeister