Haltung gefährlicher Wildtiere in Hessen verboten

Haltung gefährlicher Wildtiere in Hessen verboten

Merkblatt zum Verbot der Haltung gefährlicher Wildtiere in Hessen

Was ist bei der Haltung gefährlicher Wildtiere in Hessen zukünftig zu beachten? 

Durch die Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) ist in Hessen seit dem 09. Oktober 2007 die nicht gewerbsmäßige Haltung gefährlicher Wildtiere verboten. Ziel der Regelung ist es, die Bevölkerung vor Gefahren durch diese Tiere zu schützen. 

Das Verbot gilt allein für die hobbymäßige Haltung der Tiere durch Privatpersonen. Gewerbsmäßige Tierhaltungen sind davon nicht betroffen. Außerdem genießen die bereits vor dem Stichtag 09. Oktober 2007 in Privathand gehaltenen Tiere Bestandsschutz. Gleiches gilt für bereits vor diesem Zeitpunkt erzeugte Nachkömmlinge. 

Unsere Bitte an Sie:
Bitte prüfen Sie zukünftig vor dem Erwerb eines Tieres, ob es zu einer als gefährlich eingestuften Tierart gehört, dessen Haltung in Hessen verboten ist. Dies gilt insbesondere bei einem Kauf über das Internet, bei dem eine ausreichende Beratung nicht immer gewährleistet ist.
 

Welche Tierarten fallen unter das Verbot? 
Verboten ist die Haltung von Tieren, die in ausgewachsenen Zustand Menschen durch Körperkraft, Gift oder Verhalten erheblich verletzen können. Zu den als gefährlich eingestuften Tieren gehören neben einigen Säugetier- und Riesenschlangenarten vor allem Krokodile, Giftschlangen, Spinnen und Skorpione. Die vollständige Liste der unter das Verbot fallenden Tierarten kann der Homepage des RP-Darmstadt entnommen werden.  

Worauf muss ich als Halter eines gefährlichen Tieres achten? 
Für bereits vor dem 09. Oktober 2007 gehaltene gefährliche Tiere gilt kein Haltungsverbot, wenn Sie die Tierhaltung nach § 43a Abs. 2 HSOG bis spätestens 30. April 2008 dem Regierungspräsidium Darmstadt schriftlich anzeigen.  

Der Vordruck für diese Anzeige kann beim Regierungspräsidium angefordert oder von der Homepage der Behörde unter www.rp-darmstadt.hessen.de abgerufen werden. Bei rechtzeitigem Eingang der Anzeige erhalten Sie vom Regierungspräsidium eine Bestätigung, die Sie bei Kontrollen vorzeigen können.  

Bitte beachten Sie, dass bei verspätet eingegangen Anzeigen kein Bestandsschutz geltend gemacht werden kann!
Auch wenn Sie Halter eines bereits bei der Artenschutzbehörde gemeldeten Wirbeltieres einer geschützten Art sind, müssen Sie die Tierhaltung auf Grundlage des § 43a Abs. 2 HSOG anzeigen, sofern die Tierart als gefährlich eingestuft wurde. Eine vorliegende Meldung nach § 7 Bundesartenschutzverordnung allein gewährt keinen Bestandsschutz.  

Bitte informieren Sie das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium nach Möglichkeit auch über spätere Standortverlegungen (z.B. durch Umzug) und über die Abgabe bzw. den Tod des Tieres/der Tiere. 

Die Abgabe eines unter das Haltungsverbot fallenden gefährlichen Tieres an Privatpersonen -sei es durch Verkauf, Schenkung oder Tausch- ist innerhalb Hessens nicht mehr gestattet. Der Bestandsschutz bezieht sich ausschließlich auf die Haltung bestimmter Tiere durch bestimmte Tierhalter. Eine Abgabe in andere Bundesländer ist grundsätzlich möglich, sofern dort keine Verbotsvorschriften für gefährliche Tiere bestehen.  

Bitte beachten Sie auch, dass Nachzuchten nach dem 09. Oktober 2007 unzulässig sind. 

Gibt es Ausnahmen von dem Haltungsverbot? 
Die Regierungspräsidien können auf Antrag Ausnahmen von dem Haltungsverbot zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung (zum Zwecke von Wissenschaft und Forschung oder bei vergleichbaren Zwecken) nachgewiesen wird. 

Was geschieht, wenn gegen das Verbot verstoßen wird? 
Die verbotswidrige Haltung eines gefährlichen Wirbeltieres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5000 ? geahndet werden kann. Außerdem können die Tiere sichergestellt und eingezogen werden. 

Bitte zeigen Sie deshalb die vorhandene Haltung eines gefährlichen Tieres rechtzeitig bis 30. April 2008 bei dem für Sie zuständigen Reigerungspräsidium an un verzichten Sie -im eigenen Interesse und im Interesse der Allgemeinheit - zukünftig auf den Erwerb solcher Tiere.  

Sollten Sie Fragen zum Verbot der Haltung gefährlicher Wildtiere haben oder weitergehende Informationen benötigen, so wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner beim Regierungspräsidium Darmstadt unter der Tel.-Nr. 06151/126823. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.rp-darmstadt.hessen.de