Lärmschutz

Lärmschutz

Öffentliche Ordnung

Herr Sommer
Zimmer EG 10
Telefon: (06047) 8000-95
Telefax: (06047) 8000-1195                              
E-Mail: sommer@altenstadt.de

Herr Beck
Zimmer EG 10
Telefon (06047) 8000-91
Telefax (06047) 8000-1191
E-Mail: beck@altenstadt.de


Nähere Informationen:
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Wirkung zum 31.12.2004 die Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO) für das Land Hessen aufgehoben. Da besonders in den Sommermonaten verhältnismäßig viele Anfragen und Beschwerden über unzulässigen Lärm beim Fachdienst für öffentlich Ordnung und Verkehr der Gemeinde Altenstadt eingehen, möchten wir Sie auf diesem Wege über die neuen Regelungen, welche seit 01.01.2005 gelten, informieren.

Den gravierendesten Einschnitt mit der Aufhebung der seitherigen Lärmverordnung gibt es mit der damit verbundenen Aufhebung der gesetzlichen Ruhezeiten (Nacht- und Mittagsruhe). Dies bedeutet jedoch nicht, dass nun Jedermann in den Zeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr Lärm nach eigenen Befinden verursachen darf. Vielmehr ist nun durch § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geregelt, dass ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt werden darf, wenn dieser dazu geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit zu gefährden. Diese Regelung gilt nun zu jeder Tages- und Nachtzeit. Bei Anzeigen wegen Ruhestörung ist jedoch zu beachten, dass nachbarschaftliche Auseinandersetzungen zukünftig über den zivilen Rechtsweg ausgetragen werden müssen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn ein Nachbar regelmäßig bis spät in die Nacht Grillfeten mit lauter Musik veranstaltet.

Die Benutzung von Rasenmähern oder andere lärmerzeugende Geräten ist zukünftig durch die Maschinen- und Gerätelärmverordnung (32. BimSchV) abschließend geregelt. Dies bedeutet, dass z.B. Rasenmäher, Heckenscheren, Kraftstromerzeuger, Vertikutierer und viele andere Geräte durch Privatpersonen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie werktags von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen in den Zeiten von 17:00 Uhr bis 09:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr nicht betrieben werden. Eine genaue Aufstellung der betroffenen Geräte sowie den unterliegenden Verbotszeiten kann in dem PDF-Dokument "Neuregelung Lärmschutz" eingesehen werden.

Vor Erstattung von Beschwerden und Anzeigen empfehlen wir jedoch, ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn bzw. dem Lärmverursacher zu suchen, um eventuell eskalierende Streitigkeiten zwischen den einzelnen Parten zu umgehen.

Weitergehende Informationen rund um den Lärmschutz bietet auch der Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. in Berlin an.