Gewerbesteuerhebesätze

Gewerbesteuerhebesätze

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Gewerbebetriebe sind bei dem Bürgerbüro (Zimmer 2) der Gemeindeverwaltung an-, um- oder abzumelden.

Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde Altenstadt
370 %


Allgemeine Informationen:

Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag.

Gewerbeertrag ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraums zu berücksichtigen ist.

Die Besteuerungsgrundlagen werden durch die Betriebsfinanzämter ermittelt und den Gemeinden in Form von Gewerbesteuermessbescheiden / Zerlegungsbekanntgaben (Grundlagenbescheide) übermittelt, die Bindungswirkung haben. Mit diesen Grundlagenbescheiden entscheiden die Finanzämter gleichzeitig über die Steuerpflicht und die Hebeberechtigung der Gemeinde.

Es ist wichtig, die Gewerbesteuererklärungen / Zerlegungsunterlagen rechtzeitig bei den Finanzämtern einzureichen, um Schätzungen und ggf. Zinsfestsetzungen nach der Abgabenordung zu vermeiden.

Einsprüche, die sich gegen Entscheidungen der Finanzämter in Grundlagenbescheiden (hierzu ghören auch die Bescheide über Schätzungen) richten, sind somit nur bei dieser Behörde möglich. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten sind den Gemeinden von den Steuerpflichtigen Mitteilungen über die genannten Maßgaben zu übermitteln.

Gewerbesteuerberechnung:
Auf die von den Finanzämtern in den Grundlagenbescheiden übermittelten Messbeträge wenden die Gemeinden den für den Erhebungszeitraum gültigen Hebesatz an; ermittelt so die Gewerbesteuer und setzt diese in dem Gewerbesteuerbescheid fest.

Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde Altenstadt
370 %

Berechnungsbeispiel:
Betrag laut Gewerbesteuermessbescheid 400,00 Euro x 370 % Hebesatz = 1.480,00 Euro festgesetzte Gewerbesteuer.

Vorauszahlungen:
Der Steuerschuldner hat am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Dei Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Voraussetzungen für die Anpassung ist ein schriftlicher Antrag, dem Nachweise über die sich ergebenden Besteuerungsgrundlagen beizufügen sind. Erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlung auf der Grundlage eines Messbescheides für Vorauszahlungszwecke des Betriebssitzfinanzamtes, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden. Ein Einspruch gegen die Höhe ist dann bei dem jeweiligen Finanzamt einzulegen.

kontakt

Finanzmanagement

Frankfurter Straße 11

Zimmer EG 05

63674 Altenstadt

Frau Britta Rackensperger

+49 06047 8000-63

+49 06047 8000-1163