Allgemeinverfügung zum Verbot von Zweck- und
Brauchtumsfeuer in der Gemeinde Altenstadt

Aufgrund des§ lldes Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(HSOG) in Verbindung mit§ 35 Satz 2 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ergeht
auf Grund der derzeitigen Witterung den Einschätzungen des Deutschen Wetterdienstes zur
Wald- und Graslandfeuer-Gefahrenlage zum Schutz der Allgemeinheit vor Wald- und
Flächenbränden folgende Allgemeinverfügung für das Gemeindegebiet Altenstadt:

1. Das Abbrennen von Zweck- und Brauchtumsfeuer nach der Verordnung über die
Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
wird untersagt.

2. Allgemeinverfügung gilt vorerst bis zum Ablauf des 15.07.2025.
Sollte sich die Witterungslage zwischenzeitlich deutlich verändern, kann
obenstehende Allgemeinverfügung vorzeitig außer Kraft gesetzt werden.

Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
-Imhof-
Altenstadt, 03.07.2025